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Staatlicher Naturschutz

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Diese Festlegung in Artikel 20 a des Grundgesetzes stellt für Politik, Verwaltung und Gesellschaft heraus, dass Naturschutz eine Kernaufgabe des Staates ist.

Die Geschichte des staatlichen Naturschutzes in Deutschland beginnt Anfang des 20. Jahrhunderts, nachdem am Ende des 19. Jahrhunderts die Bedrohung der Natur nicht nur eingeweihten Kennern deutlich wurde. Dies führte zur Einführung des Begriffs Naturschutz. Es war Hugo Conwentz, der 1906 die erste Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen als Kommissar für Naturdenkmalpflege leitete. In seinem Andenken wird auch die Hugo-Conventz-Medaille des BBN verliehen.

Grundlage für staatliches Handeln im Naturschutz bilden das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Naturschutz-Ländergesetze. Kernelemente staatlichen Handelns sind die Erklärung von Schutzgebieten, Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Artenschutz, Erholungsbelange sowie vertragliche Regelungen. Für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben stehen außerdem persuasive Möglichkeiten zur Verfügung.

Völkerrechtliche Abkommen, die von VertreterInnen der Bundesregierung für Deutschland unterzeichnet wurden, spielen eine wachsende Rolle.
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Die gesetzlichen Regelungen bleiben symbolisch, wenn sie nicht konsequent umgesetzt und vollzogen werden. Behördenorganisationen, personelle, finanzielle und sächliche Ausstattung sind daran zu orientieren. Naturschutzbehörden des Bundes und der Länder sind neben anderen Fachverwaltungen nach dem Naturschutzrecht verantwortlich für staatliches Handeln. mehr


Staatliches Handeln allein kann jedoch die Ziele des Naturschutzes nicht erfüllen. Nach dem Naturschutzrecht wird neben den ehrenamtlich Aktiven insbesondere den Verbänden des Naturschutzes eine besondere Rolle im Sinne eines partizipativen Handelns zugewiesen. mehr