Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V.
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Aktuelle Satzung des BBN

Hier finden sie nach dem Einloggen die konsolidierte Fassung der Satzung im PDF-Format

Mitglieder des Bundesvorstandes

  • Persiel, Heinz-Werner (Vorsitzender)
  • Reinöhl, Heinz (stellvertretender Vorsitzender)
  • Wurzel, Angelika (stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeisterin)
  • Gottfriedsen, Rainer (Schriftführer)
  • Dr. Herberg, Alfred (Vertreter des BfN)

Weitere Mitglieder gem. § 7 Ziffer 2 e

  • Bosch, Anke
  • Martin, Christof
  • Polacek, Günter
  • Sandkühler, Carola
  • Dr. Sawitzky, Heiko

Erweiterter Vorstand

  • Jebram, Jürgen
  • Manzenberger, Marvin
  • Witte, Karoline

Satzung des Bundesverbandes Beruflicher Naturschutz e. V. BBN

Gemäß Eintragung beim Amtsgericht Bonn vom 13.10.2021

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§ 1 Name und Sitz

Der Bundesverband Beruflicher Naturschutz (BBN) hat seinen Sitz in Bonn. Er ist dort unter der Nr. 3107 in das Vereinsregister eingetragen.

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§ 2 Selbstverständnis


Der BBN ist parteipolitisch, weltanschaulich, konfessionell und ethnisch ungebunden. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er tritt bei der Verfolgung seiner Ziele rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderem diskriminierendem oder menschenverachtendem Verhalten entschieden entgegen. Er achtet auf soziale, Geschlechter- und Generationengerechtigkeit.

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§ 3 Ziele und Aufgaben

I. Ziele des Bundesverbandes Beruflicher Naturschutz (BBN) sind:

1. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der damit verbundenen Aufgabenfelder als fach- und berufsbezogene Aufgabe mit geeigneten Mitteln zu fördern,

2. seinen Mitgliedern bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten und Aufgaben im Berufsfeld von Naturschutz und Landschaftspflege Rat und Unterstützung zu gewähren; diese Aufgaben im Berufsfeld liegen überwiegend im öffentlichen Interesse und dienen dabei dem Gemeinwohl,

3. Informationen für seine Mitglieder sicherzustellen und Anregungen und Ideen aus der Mitgliedschaft aufzugreifen,

4. die Interessen seiner Mitglieder im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege zu vertreten.

 II. Innerhalb dieser Zielsetzung hat der BBN auf den Ebenen der Europäischen Union, des Bundes und der Länder insbesondere folgende Aufgaben:

1. zu politischen und fachlichen Programmen, Konzepten, Verlautbarungen, Methodiken, Instrumenten und Rechtsentwicklungen Stellung zu beziehen und an deren Entwicklung mitzuwirken,

2. die berufliche Fortbildung durch eigene und durch Unterstützung von Maßnahmen anderer, vor allem in Zusammenarbeit mit den Naturschutzakademien von Bund und Ländern zu fördern und zu begleiten,

3. für ein hohes Niveau der Ausbildung und gute Bedingungen an den Ausbildungsstätten einzutreten,

4. den Diskurs zwischen Wissenschaft, beruflicher Praxis und Verbänden voranzutreiben,

5. den Deutschen Naturschutztag vorzubereiten und durchzuführen,

6. Fachtagungen durchzuführen,

7. bei der Erarbeitung und Umsetzung einschlägiger Standards und Normen für Naturschutz und Landschaftspflege mitzuwirken,

8. Forschungen, Untersuchungen und Publikationen anzuregen und solche zu fördern sowie eigene Veröffentlichungen und Bewertungen vorzunehmen,

9. die Entwicklung innerhalb des Berufsfeldes von Naturschutz und Landschaftspflege sowie damit in Verbindung stehender Disziplinen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu beeinflussen und zur Koordination im Berufsfeld in Deutschland beizutragen,

10. die bilaterale und internationale Zusammenarbeit im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu stärken und die Kontakte mit anderen Verbänden und Institutionen im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege auszubauen, zu pflegen und durch verbindliche Kooperation zu verstetigen.

 In der Verfolgung aller Ziele und Aufgaben werden die geschlechterspezifischen Aspekte berücksichtigt.

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 § 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des BBN kann jede natürliche Person werden, die beruflich im Berufsfeld für Naturschutz und Landschaftspflege tätig ist oder war oder sich in der Ausbildung dafür befindet oder diese Aufgaben im Ehrenamt als Naturschutzbeauftragte, in Naturschutzbeiräten oder in der Naturschutzwacht vertritt.

2. Mitglied des BBN können Berufs- und Fachorganisationen - im Folgenden Mitgliedsverbände genannt - werden, wenn diese im Berufsfeld von Naturschutz und Landschaftspflege mindestens in einem Bundesland landesweit tätig sind und zu den unter § 3 benannten Zielsetzungen und Aufgaben überwiegend gleichlautende oder verwandte Ziele verfolgen. Über die Aufnahme des Mitgliedsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Bundesvorstands.

3. Mitglied können Planungsbüros, Gutachterbüros, Behörden und Fachinstitutionen  im Kontext der Naturschutzaufgaben, Landschaftspflegeverbände und Kommunen als juristische Person werden, die im Aufgabenbereich Naturschutz in Deutschland dauerhaft tätig sind. Entsprechendes gilt für wissenschaftliche Einrichtungen und Hochschulen.

4. Die Mitgliedschaft im BBN beginnt mit der Bestätigung der Anmeldung. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss; bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft bei Erlöschen der Rechtspersönlichkeit oder durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann gelöscht werden, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Austritt kann nur zum Jahresende, spätestens zum 30. September, an den Bundesvorstand erklärt werden.

5. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, namentlich dann, wenn es die Interessen des BBN schädigt oder der Satzung zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand. Gegen den Ausschluss durch den Bundesvorstand besteht ein Beschwerderecht gegenüber der Mitgliederversammlung.

6. Auf Vorschlag des Bundesvorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich beruflich um Naturschutz und Landschaftspflege besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese Personen haben Antrags- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

7. Als Mitglied können fördernde Mitglieder aufgenommen werden, die die Ziele des BBN unterstützen und fördern. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen einschließlich Gebietskörperschaften sein. Diese Mitglieder entrichten einen vom Bundesvorstand festgelegten Beitrag. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand.

8. Wo Regionalgruppen gebildet werden, gehören alle Mitglieder des BBN in diesem Gebiet der Regionalgruppe an.

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§ 5 Organe

Organe sind
-          die Mitgliederversammlung
-          der Bundesvorstand
-          die Bundesarbeitskreise
-          die Regionalgruppen.

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 § 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des BBN.

2. Die Mitgliedersammlung ist mindestens alle zwei Jahre durch den Bundesvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen; dieses kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Frist der Einladung beträgt sechs Wochen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Bundesvorstandes, oder mindestens insgesamt fünf Vertreter der Regionalgruppen, Arbeitskreise und/oder Mitgliedsverbände oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt. Diese Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Monate nach Antrag durchgeführt werden.

4. Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Mitgliedsverbände nach § 4 Ziffer 2 haben bis 49 eigener Mitglieder 1 Stimme, bis 99 eigene Mitglieder 2 Stimmen, bis 249 eigene Mitglieder 3 Stimmen, bis 499 eigene Mitglieder 4 Stimmen und ab 500 eigene Mitglieder 5 Stimmen. Juristische Personen nach § 4 Ziffer 3 haben eine Stimme. Dabei kann auf der Mitgliederversammlung jede Stimme für die juristische Person jeweils nur durch anwesende natürliche Personen abgegeben werden. Aufgrund einer Bevollmächtigung, die dem Bundesvorstand schriftlich nachzuweisen ist, können mehrere Stimmen einer juristischen Person von einer anwesenden natürlichen Person abgegeben werden.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheitsentscheidung von 2/3 der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung des BBN bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen. Anträge über Satzungsänderungen oder die Auflösung müssen zuvor besonders begründet und 6 Wochen vorher zugestellt worden sein.

6. Antragsberechtigt sind jedes Mitglied und die Organe des BBN.

7. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; offene Wahl ist zulässig, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Es erfolgt personengebundene Einzelwahl für den geschäftsführ­enden Bundesvorstand. Der weitere Bundesvorstand nach § 7 Ziffer 2 Buchstabe e kann auf Antrag in Blockwahl gewählt werden.

8. Über alle Beschlüsse und Wahlgänge in der Mitgliederversammlung sowie über wesentliche Beratungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Bundesvorsitzenden und/ oder der Versammlungsleitung zu zeichnen ist.

9. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Entscheidungen:

a)    Wahl des Bundesvorstands

b)    Bestimmung von bedeutenden Aufgaben für den Bundesvorstand

c)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der natürlichen Personen

d)    Festlegung von allgemeinen Kriterien für die Pauschalbeiträge der juristischen Personen

e)    Beschluss über die Schwerpunkte der Haushaltsbudgets und zur mittelfristigen Finanzplanung

f)      Beschlüsse über die Bildung von Regionalgruppen

g)    Einrichtung von Bundesarbeitskreisen

h)    Aufnahme von juristischen Personen nach § 4 Ziffer 2

i)       Wahl von zwei Rechnungsprüfern für jeweils zwei Jahre und deren Vertretung

j)      Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Bundesvorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfung sowie die Entlastung des Bundesvorstandes

k)    Beschwerden über Ausschlüsse durch den Bundesvorstand

10. Alle Personenvorschläge sind in der Mitgliederversammlung vor dem ersten Wahlgang von der Wahlleitung zu erfragen und aufzulisten. Der Bundesvorstand hat dazu ein Vorschlagsrecht.

11. Die Mitgliederversammlung kann unter besonderer Begründung durch den Vorstand auch in digitaler Form (Onlineverfahren) durchgeführt werden. Dabei sind die Bestimmungen nach § 6 Punkte 2. bis 10. zu gewährleisten.                      

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 § 7 Bundesvorstand

1. Der Bundesvorstand leitet den Bundesverband und vertritt ihn nach innen und außen. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.

2. Der Bundesvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a.     Bundesvorsitzende / -r

b.     zwei gleichberechtigte Stellvertreter / innen

c.      Schatzmeister / -in

d.     Schriftführer / -in

e.     fünf Beisitzer / -innen

f.      bis zu drei weitere Beisitzer / -innen (erweiterter Vorstand) für die anstehende Wahlperiode mit jeweiliger Begründung für eine zusätzliche oder besondere Aufgabenwahrnehmung.

Ein Mitglied soll dem Bundesamt für Naturschutz angehören.

3. Der Bundesvorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

4. Die Beisitzerinnen und Besitzer sollen zusammen mit dem erweiterten Vorstand in ihrer Zusammensetzung insbesondere die Aufgaben im Sinne des § 8 und die Regionen im Sinne des § 9 repräsentieren, falls dies nicht bereits durch den geschäftsführenden Vorstand geschieht. Mindestens 2 Mitglieder des Bundesvorstandes sollen dem freiberuflichen Bereich angehören.

5. Der/die Bundesvorsitzende oder der/die Stellvertreter/ in leitet die Vorstandssitzungen.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Personen nach § 7 Ziffer 2, Buchstabe a bis d. Der/die Bundesvorsitzende sowie die Stellvertreter-/innen und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin haben gerichtlich und außergerichtlich jeweils Einzelvertretungsvollmacht.

6. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Bundesvorstandsmitglieder, wobei mindestens 3 Personen nach § 7 Ziffer 2, Buchstaben a bis d anwesend sein müssen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleitung und der Schriftführung gegenzuzeichnen ist.

7. Der Bundesvorstand stellt den zweijährigen Haushaltsplan unter Berücksichtigung der Organe nach § 5 auf.

8. Der Bundesvorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen.

9. Der Bundesvorstand fasst alle Entscheidungen zu den wesentlichen laufenden Aufgaben und hält regelmäßigen Kontakt zu den Regionalgruppen, Berufs- und Fachverbänden und zu den Arbeitskreisen.

10. Er hat die Ziele und Aufgaben des BBN gemäß § 3 aktiv zu fördern und zu vertreten. Dazu kann er Arbeits- und Projektgruppen zu speziellen Fragestellungen und Aufgaben einrichten und vorübergehend Bundesarbeitskreise bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung berufen.

11. Antragsberechtigt im Bundesvorstand sind neben den Mitgliedern des Bundesvorstandes auch die Leitungen der Bundesarbeitskreise und Regionalgruppen sowie die Mitgliedsverbände, die Mitglied im BBN sind. Die Regionalgruppen, Bundesarbeitskreise und die Mitgliedsverbände im BBN sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Belange und Interessen im Bundesvorstand aufgegriffen werden und ein guter Informationsfluss gesichert bleibt.

12. Der Bundesvorstand soll möglichst jährlich zu aktuellen Fragen zu einer Beratung der Leitungen der Mitgliedsverbände und der Regionalgruppen einladen.

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§ 8 Bundesarbeitskreise

1. Zu speziellen fachlichen und berufspolitischen Aufgaben werden Bundesarbeitskreise des BBN eingerichtet. Diese wählen aus ihrer Mitte jeweils eine/-n Sprecher/-in, der/die auch zu den Sitzungen einlädt. Er / sie hält regelmäßigen Kontakt zum Bundesvorstand. Sitzungen der Arbeitskreise sollen mindestens jährlich stattfinden.

2. Der/Die Sprecher/-in eines Bundesarbeitskreises hat Rede- und Antragsrecht auf den Sitzungen des Bundesvorstandes und in der Mitgliederversammlung.

3. Mit Verbänden und Institutionen, die gleichlautende Ziele verfolgen, soll in den Bundesarbeitskreisen die kooperative Zusammenarbeit gesucht werden; die fachliche Abstimmung mit den Regionalgruppen und den Mitgliedsverbänden im BBN wird angestrebt.

4. Die Bundesarbeitskreise sollen grundlegende Positionen des BBN in dem jeweiligen Aufgabenbereich inhaltlich vorbereiten, erörtern und fachlich abstimmen.

5. Die Bundesarbeitskreise dürfen nur nach Zustimmung des Bundesvorstandes im Namen des BBN außenwirksam handeln.

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§ 9 Regionalgruppen

1. In den Bundesländern oder regional länderübergreifend in Deutschland sollen Regionalgruppen des BBN gebildet werden. Sie setzen die Zielsetzungen und Aufgabenstellungen nach § 3 für ihren Bereich um. Sie bestimmen für sich darüber hinaus die landes- und regionalpolitisch relevanten Ziele und Aufgaben.

2. Die Regionalgruppen können zur Aufgabenwahrnehmung nach Zustimmung des Bundesvorstands ein eigenes Budget verwalten. Dazu können Unterkonten beim BBN eingerichtet werden.

3. Die Anerkennung als Regionalgruppe des BBN erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Bundesvorstandes.

4. Die Regionalgruppen des BBN vertreten die Interessen des BBN auf der Landes- und Regionsebene. Sie können Arbeits- und Projektgruppen bilden.

5. Die Regionalgruppen wählen eine/n Sprecher/in und ein Leitungsteam auf einem Mitgliedertreffen der Regionalgruppen in Anlehnung an § 6 Ziffer 7. Sie sind gegenüber dem Bundesvorstand rechenschaftspflichtig. Das Leitungsteam ist Ansprechpartner im Land bzw. in der Region. Die Mitglieder des Leitungsteams sind nicht Vorstand im Sinne § 26 BGB.

6. Der/Die Sprecher/-in der Regionalgruppen haben Rede- und Antragsrecht in den Sitzungen des Bundesvorstandes und in der Mitgliederversammlung.

7. Ein Mitgliedertreffen der Regionalgruppen findet mindestens jährlich statt.

8. Der BBN bildet keine neuen Regionalgruppen in regionaler Konkurrenz zu existierenden Mitgliedsverbänden ohne deren Einverständnis.

9. Der Bundesvorstand führt einen regelmäßigen Austausch mit der jeweiligen Regionalgruppe im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit durch.

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 § 10 Juristische Personen

1. Die Mitgliedsverbände und sonstigen juristischen Personen mit Ausnahme der fördernden Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht gemäß § 6 Ziffer 4 auf der Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliedsverbände und sonstigen juristischen Personen bemühen sich um einen regelmäßigen Austausch und eine Abstimmung mit weiteren BBN - Mitgliedern, die in ihrem Tätigkeitsbereich arbeiten oder sich dort beruflich engagieren.

3. Der Bundesvorstand führt einen regelmäßigen Austausch mit den Mitgliedsverbänden im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit durch.

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§ 11 Haushalt und Beitrag

1. Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden aufgebracht.

2. Mitgliedsverbände nach § 4 Ziffer 2 entrichten einen pauschalierten Mitgliedsbeitrag, der mindestens die allgemeinen Aufwendungen für die Arbeit des BBN auf Bundes- und EU-Ebene abdecken soll. Für juristische Personen nach § 4 Ziffer 3 erfolgt eine Beitragsfestsetzung entsprechend der Leistungsfähigkeit der juristischen Person nach pauschalisierten Kostensätzen durch den Vorstand.  Weitere Leistungen, die der BBN seinen natürlichen Mitgliedern standardgemäß gewährt, können nach Entscheidung durch den Vorstand für die Einzelmitglieder der juristischen Personen gegen pauschale Kostenerstattung gewährt werden. Die Höhe des Beitrags legt der Bundesvorstand fest.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein- und Ausgaben werden jährlich veranschlagt.

5. Alle Ämter des Bundesverbandes sind Ehrenämter; Aufwandsentschädigungen können gewährt werden. Soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, ist für den Ersatz von Aufwendungen das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

6. Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben des Vereins, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

7. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte.

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 § 12 Steuerbegünstigte Zwecke, Selbstlosigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 3 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

3. Eine Änderung des Vereinszwecks darf sich nur im Rahmen der in § 12 Abs. 1 festgelegten Zwecke bewegen.

§ 13 Auflösung

Bei einer Auflösung des Bundesverbandes muss eine Liquidation gemäß § 47ff BGB stattfinden. Das verbliebene Vermögen fällt dem Bundesamt für Naturschutz oder dessen Rechtsnachfolge zu. Dieses Vermögen ist dann ausschließlich für Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden.

 

Beschlossen anlässlich der digitalen Mitgliederversammlung des BBN am 12.02.2021 (Videokonferenz).

Persiel, Heinz-Werner (Vorsitzender)

Werk, Klaus (stellvertretender Vorsitzender)

Wurzel, Angelika ( stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeisterin)

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