Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V.
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Sonstiges Umweltrecht
mit Bezug zum Naturschutzrecht

Benachbartes Umwelt- und Planungsrecht

Die Aufgabenbereiche von Naturschutz und Landschaftspflege sind durchweg querschnittsorientiert angelegt. Die Ziele des Naturschutzes tangieren viele andere Umweltdisziplinen und Planungsaufgaben und werden umgekehrt stark von Maßgaben Dritter tangiert. Insofern gibt es kaum einen Aufgabenbereich, der so stark mit anderen Rechtsbereichen durchdrungen und vernetzt ist wie der Naturschutzbereich.

Vordringlich gilt dies im Zusammenhang mit dem Umweltverfahrensrecht, das nicht direkt Teil des Naturschutzrechts ist, sondern ihm parallel zur Seite steht. Von zentraler Bedeutung ist hierbei das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem UVPG, das sowohl bei Plänen und Programmen wie bei bedeutenden Zulassungsverfahren mit Anwendung der Eingriffsregelung maßgeblich zu beachten ist. Relevant wird dies auch im Zusammenhang mit der Vorsorge und der Bewältigung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz und Umwelthaftungsgesetz. Bedeutende Regelungen sind Teil des Rechtsbehelfsgesetzes zur Beteiligung von interessierten Kreisen der Bürgerschaft bei Verwaltungsverfahren oder auch für das Ökoaudit, das Umweltinformationsrecht und die Ansprüche der Bürger hierzu u.a.m.

Wasserrecht und Naturschutzrecht tangieren gemeinsam zentrale Aspekte für eine nachhaltige und verträgliche Bewirtschaftung der Gewässer und eine naturgemäße Revitalisierung der Gewässer. Wichtige wasserwirtschaftliche Projekte lassen sich nur gemeinsam als Anliegen des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft bewältigen. Bundesnaturschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz sind daher zwei wichtige Grundlagen für adäquate Handlungsansätze im Umwelt- und Naturschutz.

Entsprechendes gilt für den Bereich des Immissionsschutzrechtes nach dem BIMSchG und den dazu ergangenen Verordnungen, für den Bereich der Kreislaufwirtschaft und Abfallentsorgung, für den Bereich des neuen Energierechts für erneuerbare Energien und nachwachsende Rohstoffe, sowie das Bodenschutzgesetz. Große Bedeutung haben die entsprechenden Fachgesetze über die Infrastrukturplanungen wie zur Verkehrswegeplanung, zum Luftverkehr oder zur Ver- und Entsorgung.

Maßgebliche Bestandteile des Naturschutzrechts wurden in die gesetzlichen Grundlagen zur räumlichen Gesamtplanung integriert. Sie basieren auf dem Bundesnaturschutzrecht. Von ausschlaggebender Bedeutung sind hier das Baugesetzbuch und das Raumordnungsgesetz. Insbesondere das Baugesetzbuch beinhaltet die zentralen Bestimmungen der Anwendung der Eingriffsregelung bei der Bauleitplanung. Enge Verflechtungen ergeben sich zudem zur Landschaftsplanung. Hohe Relevanz entfaltet auch das Recht zur Bodenordnung und Flurneuordnung.

Dieser nicht abschließende gesetzliche Fächer verdeutlicht die Bandbreite der Einwirkungen und Handlungsfelder des Naturschutzes und seine Relevanz bei Planungen und Verwaltungsentscheidungen. Neben der Umweltprüfung hat der landschaftspflegerische Begleitplan, Befreiungsverfahren zu Schutzgegenständen sowie die verschiedenen naturschutzbezogenen Prüfinstrumente wie zu NATURA 2000 oder zur artenschutzrechtlichen Prüfung eine sehr hohe Bedeutung erlangt.

Mit allem Nachdruck hatte sich der BBN für ein harmonisiertes und konsistentes Umweltgesetzbuch eingesetzt, das alle Rechtsbereichs des Umweltrechts kodifizierte. Dieses Vorhaben ist im Bundestag im Jahre 2008 leider gescheitert und wird dato nicht weiterverfolgt.

Das Online-Informationssystem Naturschutzrecht informiert über die aktuellen gesetzlichen Grundlagen sowie die einschlägigen Regelwerke.