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Staatlicher Naturschutz

 

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Artikel 20 a des Grundgesetzes stellt neben den verfassungsrechtlichen Festlegungen der Länder für Politik, Verwaltung und Gesellschaft heraus, dass Naturschutz eine Kernaufgabe des Staates ist.

Staatlicher Naturschutz ist jedoch keine Neuerfindung und keine Modeerscheinung. Die Geschichte des staatlichen Naturschutzes in Deutschland beginnt Anfang des 20. Jahrhunderts, nachdem im 19. Jahrhundert zunächst die Naturschönheiten vielfältig beschrieben wurden und am Ende des Jahrhunderts die Bedrohung der Natur zur Einführung des Begriffs Naturschutz führte. Es war Hugo Conwentz, der Namensgeber der Medaille des BBN, der 1906 die erste Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen als Kommissar für Naturdenkmalpflege leitete.


Grundlage für staatliches Handeln im Naturschutz bilden das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Naturschutz-Ländergesetze. Kernelemente staatlichen Handelns sind die Erklärung von Schutzgebieten, Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Artenschutz, Erholungsbelange sowie vertragliche Regelungen. Für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben stehen außerdem persuasive Möglichkeiten zur Verfügung.

Völkerrechtliche Abkommen, die von VertreterInnen der Bundesregierung für Deutschland unterzeichnet wurden, spielen eine wachsende Rolle.
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Die gesetzlichen Regelungen bleiben symbolisch, wenn sie nicht konsequent umgesetzt und vollzogen werden. Behördenorganisationen, personelle, finanzielle und sächliche Ausstattung sind daran zu orientieren. Naturschutzbehörden des Bundes und der Länder sind neben anderen Fachverwaltungen nach dem Naturschutzrecht verantwortlich für staatliches Handeln. mehr


Staatliches Handeln allein kann jedoch die Ziele des Naturschutzes nicht erfüllen. Nach dem Naturschutzrecht wird neben den ehrenamtlich Aktiven insbesondere den Verbänden des Naturschutzes eine besondere Rolle im Sinne eines partizipativen Handelns zugewiesen. mehr