Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V.
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Arbeitszeitgesetz

Nachtarbeit

Es ist zu prüfen, ob Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes vorliegt und ob es sich aufgrund der Häufigkeit um einen sog. Nacharbeitnehmer/in im  Sinne des Gesetzes handelt. Für beide Fragen gibt § 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes die Vorgaben. Danch hat der  Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren".

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Wendung nun konkretisiert – sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen: Für die Arbeitsstunden zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist regelmäßig ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn beziehungsweise die entsprechende Anzahl freier Tage angemessen. Bei der besonderen Belastung durch Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch in der Regel auf 30 Prozent.  

Urteil Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlag

Urteil

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015, Az. 10 AZR 423/14; Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014, Az. 6 Sa 106/13

Arbeitszeitregelungen in Planungs- und Gutachterbüros

Für Angestellte in Planungs- und Gutachterbüros im Aufgabenfeld Naturschutz und Landschaftspflege bzw. Landschaftsplanung ergeben sich Fragen zu den maßgeblichen Vorschriften zur Arbeitszeitregelung, die im Folgenden zusammengestellt sind:

Arbeitszeitregelungen zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber sind in der Regel in Arbeitsverträgen schriftlich vereinbart. Abweichende Regelungen können in Tarifverträgen geregelt sein. Die meisten Büros sind nicht tarifvertraglich gebunden, so dass keine Sonderregelungen zu prüfen sind.

Um den Arbeitnehmer allerdings vor gesundheitlicher Überforderung zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem sog. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Höchstgrenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Es gilt für alle Arbeitnehmer/innen über 18 Jahre. Das ArbZG enthält klare Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Tagesarbeitszeit. Es regelt unter anderem die tägliche Höchstarbeitszeit und deren Ausnahmen. Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten; sie kann allerdings bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn für ausreichend Ausgleich gesorgt wird. Der Ausgleich muss dabei angemessen sein (finanzielle Entschädigung oder Freizeit). Die Vorgabe ist, dass innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nur in begrenzten Sonderfällen kann die Arbeitszeit auf 12 Stunden erweitert werden. Auch hier gilt: Es darf die Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten werden.

Ruhepausen

Nach § 4 ArbZG ist während einer zusammenhängenden Arbeitszeit Ruhepausen zu gewähren. Der Begriff Ruhepausen ist gesetzlich nicht definiert. Er wird jedoch allgemein verstanden als im Interesse des Arbeitnehmers stehende Arbeitsunterbrechung, während der er nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden darf und die er nach eigener Vorstellung verbringen kann. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden betragen die Ruhezeiten grundsätzlich 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause 45 Minuten. Länger als 6 Stunden hintereinander darf nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden

Arbeitszeit aufzeichnen

Der/die Arbeitgeber/in ist nach dem Arbeitszeitgesetz verpflichtet, die werktägliche Arbeitszeit, die über 8 Stunden hinausgeht, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren Der Dokumentationsverpflichtung kann natürlich am einfachsten über ein Zeiterfassungssystem  nachgekommen werden, soweit der Betrieb über solch ein System verfügt. Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnungsverpflichtung auch auf den Arbeitnehmer übertragen. Dieser muss sodann die Zeiten, die über die 8 Stunden hinausgehen, eigenverantwortlich aufschreiben. Der/die Arbeitgeber/in kann sich allerdings selbst mit der Übertragung der Aufzeichnungsverpflichtung nicht  aus seiner Verantwortung zur Einhaltung der Höchstarbeitszeiten befreien. Er muss zumindest in regelmäßigen Stichproben kontrollieren, dass die Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden